Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 80a Hundehaltung
Abs. 1
Die Haltung von Hunden durch Privatpersonen ist verboten. Verboten sind auch der Verkauf und die Zucht von Hunden für die private Haltung.
Erklärung
Privatpersonen dürfen keine Hunde mehr halten. Damit das Verbot nicht umgangen wird, sind auch Verkauf und Zucht für die private Haltung verboten. Arbeitshunde bleiben erlaubt.
Abs. 2
Vom Verbot ausgenommen sind Hunde, die eingesetzt oder ausgebildet werden:
a. im Dienst von Polizei, Armee, Zoll und Grenzschutz;
b. in der Rettungs- und Katastrophenhilfe;
c. als Blindenführ- oder Assistenzhunde;
d. als Herdenschutz- oder Hütehunde in der Landwirtschaft;
e. als Jagdhunde für die Ausübung der Jagd.
Erklärung
Arbeitshunde werden von geschulten Personen in einem klar definierten Rahmen geführt und sind von der Initiative nicht betroffen, ebenso Hunde in Ausbildung für diese Aufgaben.
Abs. 3
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausnahmen nach Absatz 2. Es kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für die vorübergehende Einreise mit Hunden, für Tierheime sowie für die Zucht und Ausbildung von Hunden nach Absatz 2.
Erklärung
Der Gesetzgeber regelt Härtefälle wie Ferienreisende mit Hund, Tierheime oder Patenfamilien, die Blindenführhunde aufziehen.
Abs. 4
Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Erklärung
An der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich nichts. Die Initiative schafft aber einen klaren, schweizweit einheitlichen Rahmen für die private Hundehaltung.
Übergangsbestimmung
Art. 197
¹ Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
² Hunde, die im Zeitpunkt der Annahme von Artikel 80a durch Volk und Stände in der nationalen Hundedatenbank registriert sind, dürfen von ihren bisherigen Halterinnen und Haltern bis zum Tod des Tieres weiter gehalten werden.
Erklärung
Die Einschränkung gilt nicht sofort, und niemandem wird ein Hund weggenommen. Diese Übergangsfrist verhindert abrupte Veränderungen und sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten fair und rechtzeitig anpassen können.